AGB

Nachfolgend die Allgemeinen Geschäftsbedigungen der mytec-solution GmbH (im folgenden mytec-solution genannt).

Name + Anschrift:
mytec-solution GmbH
Michael-Vehe-Straße 18
74078 Heilbronn-Biberach

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
Allen Lieferungen und Leistungen der Firma mytec-solution liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Andere Bedingungen - insbesondere abweichende, ergänzende oder widersprechende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, mytec-solution stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu. Mitarbeiter von mytec-solution sind nicht berechtigt, von diesen Bedingungen anders, als aufgrund schriftlicher Vereinbarung abzuweichen. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen in schriftlichen Verträgen haben vorrangige Geltung im Rahmen der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder Regelungen mit Einbeziehung dieser Vertragsbedingungen geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. Die Verwendung von E-Mails genügt dem Schriftformerfordernis. Ansprüche aus Verträgen mit mytec-solution kann der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von mytec-solution abtreten.

2.
Unsere Angebote sind freibleibend.

3.
Alle Bestellungen und Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch mytec-solution. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz von mytec-solution. Zu dem Preis kommen die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung, Verpackungs- und Transportkosten sowie Kosten der Transportversicherungen hinzu. Die Vergütungen für Zusatzleistungen wie Zubehör oder Dienstleistungen wie insbesondere Application-Service-Providing, Installation, Einweisung, Anpassung, Customizing, Schulung, Beratung und Reisekosten nebst Wegezeiten werden jeweils gesondert berechnet. Ist eine Finanzierung des Kaufpreises/der vertraglich vereinbarten Vergütung durch Dritte vorgesehen, ist mytec-solution berechtigt, vor Auslieferung bzw. Leistungserbringung einen Nachweis über die Finanzierung zu verlangen.

4.
Der Zahlungsanspruch von mytec-solution entsteht ab Rechnungszugang beim Kunden. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen; wird die von mytec-solution geschuldete Leistung erst nach Rechnungserstellung erbracht, so tritt die Fälligkeit erst zu diesem Zeitpunkt ein. Werden gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, wird das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder hat der Kunde seine Zahlungen eingestellt, so werden die Forderungen von mytec-solution sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist mytec-solution berechtigt, als Mindestschaden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Bundesbankdiskontsatz, in jedem Fall aber den gesetzlichen Zinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines mytec-solution entstandenen höheren Schadens bzw. weiterer Schadensersatzansprüche insbesondere Mahnkosten in Höhe von € 5,00 pro Schreiben bleiben unberührt. Der Kunde ist jedoch berechtigt den Nachweis zu führen, dass mytec-solution überhaupt kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Bei Kosten, die durch unrichtige Kontodaten oder unberechtigte Zurückweisung entstehen, können die anfallenden Bankgebühren dem Kunden weiterberechnet werden.

5.
Gegenüber den Ansprüchen der mytec-solution kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

6.
Die Lieferungen und Leistungen von mytec-solution können durch schriftliche Produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen von den vertragsgegenständlichen Software-, Hardware oder sonstigen Herstellern ergänzt werden. Die in den Produkten beiliegenden Lizenz- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Hersteller werden in die vertraglichen Regelungen zwischen mytec-solution und dem Kunden miteinbezogen. Ist mytec-solution nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie, wird mytec-solution den Kunden darüber informieren und ihm auf Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht mytec-solution nicht ein.

7.
Ist mytec-solution an der Einhaltung einer verbindlichen Frist aufgrund höherer Gewalt gehindert, so verlängert sich die Frist um den Zeitraum, den das Hindernis andauert. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare oder von mytec-solution nicht zu vertretende Umstände gleich, die mytec-solution die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Als derartige Umstände sind im kaufmännischen Verkehr insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten und gravierende Transportstörungen anzusehen. Der Kunde hat im Falle eines Lieferverzuges von mytec-solution das Recht, nach fruchtlosem Verstreichen einer von mytec-solution gesetzten, angemessener Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht durch mytec-solution vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

8.
mytec-solution ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen und über Teillieferungen Teilrechnungen zu erstellen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

9.
Leistungsangaben und Abbildungen in den von mytec-solution übergebenen Unterlagen dienen lediglich der Beschreibung und geben Näherungswerte wieder. Die Zusicherung besonderer Eigenschaften, insbesondere die Eignung des Vertragsgegenstandes zu bestimmten Zwecken, bedarf der Schriftform. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Mitarbeiter von mytec-solution sind nicht berechtigt, Zusicherungen anders als in schriftlicher Form vorzunehmen. mytec-solution ist berechtigt, gegenüber der Beschreibung in Angebot, Auftragsbestätigung oder anderen von mytec-solution übergebenen Unterlagen Änderungen in Konstruktion und Ablauf vorzunehmen, die deren Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen und deren Ergebnis der ursprünglichen Lösung im wesentlichen gleichwertig ist.

10.
Die Gefahr geht - auch wenn mytec-solution die Transportkosten trägt - mit Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den Kunden über. Unterbleibt der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zu dem Zeitpunkt auf ihn über, zu dem die Kaufsache versandfertig ausgesondert wurde.

11.
An nicht eigens für den Kunden entwickelten Software (Standardsoftware) erwirbt der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum eigenen, internen Gebrauch auf den im jeweiligen Softwareüberlassungsvertrag bezeichneten Anlagen. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf die mitgelieferte Dokumentation und eventuelle nachträgliche Ergänzungen. Die Erteilung und der Umfang des Nutzungsrechtes richten sich nach dem jeweiligen Softwareüberlassungsvertrag. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, gilt das Nutzungsrecht im Zweifel mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentation bzw. eventueller Ergänzungen als erteilt. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen darf das Programm zum gleichen Zeitpunkt nicht auf mehr als einer CPU und nicht auf mehreren Tasks eines auf Hardware basierenden Multitaskingsystems mit mehreren Konsolen genutzt werden. Auch der Einsatz in einem Netzwerk bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mytec-solution. Kopien des Programms dürfen nur zu Sicherungszwecken erstellt werden. Tragen die Programme oder Programmträger einen auf Urheberrechtschutz hinweisenden Vermerk ("Copyright' o.ä.), so muss dieser Vermerk vom Kunden auch in den Kopien bzw. auf deren Datenträgern angebracht werden. Der Kunde verpflichtet sich, Software und zugehörige Dokumentation ausschließlich seinen Betriebsangehörigen und dem Support-Personal zugänglich zu machen. Das Nutzungsrecht erlischt wenn - das Programm auf einer größeren Anzahl von CPUs oder Konsolen gleichzeitig genutzt wird, als zwischen mytec-solution und dem Kunden vereinbart war; - das Programm ohne Zustimmung von mytec-solution auf einem Netzwerk genutzt wird; - auf den Urheberrechtschutz hinweisende Vermerke entfernt oder Kopien ohne diese Hinweise erstellt wurden; - das Programm an Dritte weitergegeben wird.

12.
Erwirbt der Kunde einfache Nutzungsrechte an Standardsoftware zum Zwecke der Weiterveräußerung, so ist er zur Übertragung des Nutzungsrechtes an seine Kunden nur berechtigt, sofern er die Nutzungsrechte unter Bedingungen überträgt, die diesen Bestimmungen über das Nutzungsrecht an Standardsoftware vollständig entsprechen.

13.
Im Rahmen des Application-Service-Providing und soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist mytec-solution verpflichtet dem Kunden die vertragsgegenständliche Software über ein festzulegendes Datennetz (Internet / anderes offenes Datennetz / geschlossenes Datennetz – Direkteinwahl des Kunden bei mytec-solution) für den vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt zugänglich zu machen, zu erhalten und die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen einfachen Rechte einzuräumen. Während der Vertragslaufzeit hat mytec-solution die Funktionstüchtigkeit der Software fortlaufend zu überwachen und Mängel, die die Nutzung beeinträchtigen, unverzüglich zu beseitigen. Im Übrigen erfolgt die Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist. mytec-solution ist verpflichtet alle notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen, um einen Verfügbarkeitslevel von mindestens 98,5% vom Hundert pro Monat (während der vereinbarten Geschäftszeiten) zu gewährleisten. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen der Software sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen (insbesondere Mangelbeseitigungen), dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist, wobei Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit auf maximal 8 Stunden im Monat zu beschränken sind.

14.
mytec-solution behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Tilgung a) aller Forderungen aus mit dem Kunden bereits bestehender Geschäftsverbindung und b) aller künftig gegen den Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen vor. Werden Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben, so gilt erst deren Einlösung als Tilgung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich ausdrücklich auch auf das Nutzungsrecht an Software, auf deren Programmträger und mitgelieferte Dokumentation.

15.
Jede Verarbeitung der von mytec-solution gelieferten Produkte durch den Kunden erfolgt für mytec-solution Bei Einbau in fremde Ware wird mytec-solution Miteigentümer des entstandenen Produktes im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu dem Wert der mitverwendeten Waren. Der Eigentumsvorbehalt von mytec-solution erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung entstandene Produkt. Stehen bei der Verarbeitung verwendete Waren nicht im Eigentum des Kunden, so ist dieser verpflichtet, dritten Eigentümern vom Vorbehaltseigentum der mytec-solution Kenntnis zu verschaffen.

16.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, unter der Voraussetzung, dass er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber mytec-solution erfüllt und er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert und seine Forderungen an seinen Kunden an mytec-solution abgetreten wurden. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erfasst nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch nicht im Wege des echten Factorings. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instandzuhalten und mytec-solution im Falle der Beschädigung oder des Abhandenkommens der Sachen sowie eines Wechsels der Betriebs- oder Firmenbesitzer unverzüglich zu unterrichten. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von mytec-solution hinzuweisen und mytec-solution unverzüglich zu benachrichtigen.

17.
Werden von mytec-solution bezogene Güter unverändert, verbunden oder verarbeitet weiterveräußert, so wird bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages für das von mytec-solution bezogene Gut sicherungshalber an mytec-solution abgetreten. Unbeschadet der Vorausabrede ist der Kunde neben mytec-solution zur Einziehung der Forderung ermächtigt, mytec-solution wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber mytec-solution ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde ist jedoch auf jederzeitiges Verlangen von mytec-solution verpflichtet. mytec-solution den Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt zugeben und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Hiervon bleibt das Recht zur Bekanntgabe der Abtretung an den Drittschuldner unberührt. mytec-solution verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die mytec-solution nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl von mytec-solution insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

18.
Bei Mängeln der von mytec-solution gelieferten Hardware kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen. mytec-solution ist statt der Nachbesserung auch zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde kann die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Jede Gewährleistung durch mytec-solution entfällt jedoch, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von mytec-solution die gelieferten Produkte verändert repariert oder nicht den Angaben in den von mytec-solution gelieferten Benutzerunterlagen entsprechend installiert hat, sofern der Mangel auf diesen Veränderungen beruhen kann. Falls sich bei Stellung von Garantieansprüchen ergibt, dass kein Fehler vorliegt, ist mytec-solution zur Berechnung einer angemessenen Festpauschale berechtigt. Im Falle der Übertragung des Nutzungsrechtes an Software gewährleistet mytec-solution, dass diese mit den von mytec-solution in der zugehörigen Programmdokumentation genannten Spezifikationen übereinstimmt. Der Gewährleistung unterliegt nur die letzte von mytec-solution an den Kunden gelieferte Programmversion. Eine neue Programmversion ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen, sofern sie der Mängelbeseitigung oder der Behebung von Schutzrechtsverletzungen dient.

19.
Bei Mängeln der Software kann der Kunde nur verlangen, dass mytec-solution programmlogische und programmtechnische Fehler, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion beseitigt (Nachbesserung). Der Kunde kann die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Jede Gewährleistung durch mytec-solution erlischt, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne die schriftliche Erlaubnis von mytec-solution den Programmablauf verändert haben und der Mangel hierauf beruhen kann.

20.
Sofern mytec-solution nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist auch bei einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ein Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch zu späte Nachbesserung entstehen.

21.
Erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der jeweiligen Lieferung gegenüber mytec-solution zu rügen, sonst erlischt für diese Mängel jeder Gewährleistungsanspruch. . Zunächst nicht feststellbare Mängel müssen nach ihrer Entdeckung ebenfalls innerhalb von 8 Werktagen schriftlich gerügt werden. Ergänzend gelten die §§ 377, 378 HGB.

22.
(1) mytec-solution haftet gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflicht-verletzung, unerlaubte Handlung) auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen:
a) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von mytec-solution oder bei schwer-wiegendem Organisationsverschulden ohne Begrenzung der Höhe;
b) unter Begrenzung der Höhe auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden, sofern der Schaden von einfachen Erfüllungsgehilfen von mytec-solution vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird;
c) für leichte Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Regelung in Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Für Verzögerungsschäden haftet mytec-solution bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 5 (fünf) % der vertraglichen Vergütung.
(3) Bei einem von mytec-solution verschuldeten Datenverlust, haftet mytec-solution ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von denen von dem Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
(4) Die Haftung für das Fehlen einer übernommenen Garantie, wegen Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von mytec-solution als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde den auf sein Verschulden entfallenden Teil des Schadens anrechnen lassen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber mytec-solution schriftlich anzuzeigen oder von ihr aufnehmen zu lassen, so dass mytec-solution möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.

23.
mytec-solution wird den Kunden gegen Ansprüche aus der Verletzung fremder Urheberrechte freistellen. mytec-solution ist darüber hinaus bestrebt dem Kunden den Gebrauch des betreffenden Gutes weiterhin zu ermöglichen. mytec-solution wird im Falle der Verletzung eines fremden Schutzrechtes das betreffende Gut derart ändern oder ersetzen, dass fremde Urheberrechte nicht verletzt werden. Für den Fall, dass diese Änderung zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht durchführbar ist, behält sich mytec-solution das Recht vor, gegen Erstattung des Kaufpreises vom Vertrag zurückzutreten. Die vorstehenden Verpflichtungen von mytec-solution gelten nur, wenn mytec-solution unverzüglich von derartigen Ansprüchen Dritter unterrichtet wird, Abwehrmaßnahmen nur in Abstimmung mit mytec-solution ergriffen werden, mytec-solution eine außergerichtliche Beilegung vorbehalten und die Verteidigung von mytec-solution gegen die Schutzverletzung nicht beeinträchtigt werden.

24.
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen Geheim zu halten. Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.
(2) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die vom Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
(3) Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass mytec-solution seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.

25.
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen - insbesondere US-amerikanischen – Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer ebenso aufzuerlegen.

26.
Erfüllungsort für die Leistung beider Vertragspartner ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung von mytec-solution.

27.

Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehende Ansprüche ist Heilbronn, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. mytec-solution ist daneben berechtigt Ansprüche bei dem ohne diese Vereinbarung zuständigem Gericht geltend zu machen.

28.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen mytec-solution und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen anwendbar.

29.
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

(Stand Januar 2008)